Der vorliegende Abschnitt bezieht sich auf die Artikeln 5-6-7 der neuen Straßenverkehrsordnung, denen zufolge laut Gesetzesverordnung Nr. 285 vom 30.4.1992 dem Konzessionsinhaber nach vorheriger Mitteilung an die konzessionsvergebende Anstalt Recht zusteht, mittels Verordnung Pflichten, Verbote und Einschränkungen mit temporärem oder dauerhaftem Charakter für die Autobahn oder einen Abschnitt davon oder für bestimmte Benutzerkategorien je nach Verkehrserfordernis oder entsprechend der strukturellen Merkmale der Straßen und unter Beachtung der Durchführungsverordnung der neuen Straßenverkehrsordnung, die mit DPR (Verordnung des Präsidenten der Republik) Nr. 495 am 16.12.1992 verabschiedet wurde, festzulegen. >> TEMPORÄRE VERORDNUNGEN
Außerdem sind an einigen besonderen Punkten (kurvenreiche und schlecht einsehbare Abschnitte, starke Steigungen, gefährliche Gefälle, Tunnel, in der Nähe von Einfahrten und/oder Sperren), besondere Überholverbote vorgesehen.