Gemäß Artikel 176 der Straßenverkehrsordnung sind Autobahnbenutzer ohne Mautkarte zur Bezahlung einer Gebühr für die Strecke zu jener Mautstelle verpflichtet, die am weitesten von der Einfahrt entfernt liegt. Die Benutzer haben dabei das Recht, Beweise für die Einfahrt an einer bestimmten Mautstelle vorzulegen (Quittungen, Rechnungen, Zeugenaussagen usw.). Eine Verletzung der Mautpflicht kann viele Gründe haben (kein Bargeld, Verlust der Mautkarte, keine Bank- oder Kreditkarte, unzureichendes Guthaben auf der Karte usw.). Daher werden an der Mautstelle und im Verwaltungsverfahren von Fall zu Fall die vorgesehenen Maßnahmen in die Wege geleitet. Der geschuldete Betrag muss gemäß den vorgeschriebenen Anweisungen innerhalb von 15 Tagen ab Reisedatum beglichen werden. Nach Ablauf dieser Frist leitet die A22 ein Eintreibungsverfahren ein, wobei zuzüglich zur Mautgebühr die dafür anfallenden Kosten verrechnet werden. Im Falle einer Nichtbezahlung innerhalb der angegebenen Frist behält sich die A22 vor, die diesbezügliche Dokumentation an die Straßenpolizei für die Anwendung einer Verwaltungsstrafe gemäß Abs. 11 und 21 Art. 176 der StVO zum festgestellten Verstoß gegen die Mautpflicht weiterzuleiten. Diese Bestimmungen sehen die Zahlung einer Strafe zwischen €85,00 und €338,00 sowie den Abzug von zwei Führerscheinpunkten für den Fahrzeuglenker vor.
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